Impressum | Datenschutz | Newsletter | Login 

Satzung

Dürkheimer Hockey-Club e.V. 1921

Fassung April 2017


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 1. April 1921 gegründete Verein führt den Namen „Dürkheimer Hockey-Club e.V. 1921“, abgekürzt „Dürkheimer HC“. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Nummer VR 115 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Dürkheim, Erfüllungsort ist Bad Dürkheim. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit, insbesondere des Hockey-und Fechtsportes.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das geschäftsführende Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Auch außerordentliche Mitglieder, wie z.B. gemeinnützige Organisationen oder Firmen, können die Mitgliedschaft des Vereins erwerben.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an das Präsidium einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des / eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das Präsidium teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
 

§ 4 Beitragspflichten

1. Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, abzuleistende Arbeitsstunden beziehungsweise deren finanzielle Abgeltung und Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge und andere Beiträge werden durch Bankeinzugsverfahren abgebucht.

2. Das geschäftsführende Präsidium kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder haben keine Beitragsverpflichtung.  

 

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Präsidium ein zeitlichegrenztes Verbot zur Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins oder eine Geldstrafe auferlegt bekommen oder aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a) vereinsschädigenden Verhaltens  
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung  
c) Nichtzahlen von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

Die Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
 

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Präsidium einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte und des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Präsidiums berührt sind.
 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) das geschäftsführende Präsidium  
c) das Gesamtpräsidium
d) der Ehrenrat
 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens am 30.04. eines jeden Jahres statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch das Präsidium mit Schreiben oder per Email an alle Mitglieder, oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Dürkheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Präsidium beschließt oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Das Stimmrecht  kann nur persönlich ausgeübt werden. Als Präsidiumsmitglieder sind alle  voll geschäftsfähigen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald die geheime Wahl oder Abstimmung von einem der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind
vom Gesamtpräsidium umzusetzen.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der  Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

9. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere nachfolgende Punkte umfassen:  

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Vorstand Finanzen
  • Bericht der Kassenprüfer  
  • Entlastung des Präsidiums  
  • Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer (falls turnusmäßig erforderlich)
  • Ehrungen
  • Sonstiges

10. Die Jahresberichte umfassen jeweils den Zeitraum des abgelaufenen Sportjahres, das heißt vom  01.04. des Vorjahres bis zum 31.03. des laufenden Jahres.
Der Kassenbericht erstreckt sich vom 1.1. – 31.12. des vergangenen Geschäftsjahres.
 

§ 9 Präsidium

1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus

  a) Vorstand Verwaltung
  b) Vorstand Sport
  c) Vorstand Finanzen
  d) Vorstand Marketing

2. Der Präsident des Vereins wird von der Mitgliederversammlung aus den vier Vorständen im geschäftsführenden Präsidium auf zwei Jahre gewählt.

3. Der Vizepräsident, der nach § 26 BGB neben dem Präsidenten und dem Vorstand Finanzen vertretungsberechtigt sein soll, wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen im geschäftsführenden Präsidium entscheidet die Stimme des Präsidenten.

4. Das Gesamtpräsidium besteht aus

dem geschäftsführenden Präsidium
sowie den Vorständen der zugeordneten Vorstandsbereiche.

zu a) Vorstand Verwaltung
Vorstand Schriftführung
Vorstand technische Leitung
Vorstand Veranstaltungen

zu b) Vorstand Sport
Vorstand Jugend
Vorstand Schiedsrichter
Vorstand Erwachsene
Vorstand Spielbetrieb

zu c) Vorstand Finanzen

zu d) Vorstand Marketing
Vorstand Presse, Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand Sponsoring
Vorstand Werbung

5. Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied den Antrag stellt. Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Gesamtpräsidiumsmitgliedes ist der Präsident berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Tritt der Präsident zurück oder scheidet aus, übernimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben bis zur nächsten Wahl.

6. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums oder des Gesamtpräsidiums. Er ist verpflichtet, das Gesamtpräsidium einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Gesamtpräsidiumsmitglieder verlangt wird.

7. Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
 

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Vorstand Finanzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Vizepräsident oder der Vorstand Finanzen jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.


§ 11 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften gem. § 31a (1) BGB für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie werden gem. § 31a (2) BGB soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadenersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
 

§ 12 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Gesamtpräsidium angehören. Sie werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 13 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
 

§ 14 Ausschüsse, Abteilungen

1. Das Gesamtpräsidium kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse oder Abteilungen bilden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses oder der Abteilung wählen einen Vorsitzenden. Dieser unterrichtet das geschäftsführende Präsidium über die Arbeit und die Vorschläge des Ausschusses oder der Abteilung und stimmt die Vorhaben mit ihm ab. Eine Abteilung kann
eine abweichende Beitragsstruktur und Kündigungsfristen (z.B. Kurssystem) einführen, sofern das Gesamtpräsidium zustimmt und der Hauptverein nicht benachteiligt wird.
 

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtpräsidiums sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 

§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist generell zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht. Die Entlastung des Präsidiums soll von einem Versammlungsteilnehmer beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) das Gesamtpräsidium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Bad Dürkheim, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung der Satzung des Dürkheimer Hockey-Club e.V. 1921 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.04.2017 verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

Zum Herunterladen: Satzung des DHC

©  2024  DHC e.V.